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OLG Bremen Urteil vom 19.04.2013 - 2 U 103/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Satzungsgemäßer Ort zur Durchführung der Hauptversammlung einer GmbH; keine Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH bei persönlichen Verfehlungen, die er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer begangen hat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sieht die Satzung einer GmbH in Anlehnung an § 121 Abs. 5 AktG vor, dass die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfindet, darf die Hauptversammlung, um die Teilnehmer vor einer willkürlichen Erschwerung ihres Teilnahmerechts zu schützen, nur dann an einem anderen Ort einberufen werden, wenn Gründe von einigem Gewicht dafür vorliegen.

2. Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass ein Gesellschafter zur Übertragung seines Geschäftsanteils auf die anderen Gesellschafter verpflichtet ist, wenn "in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt", begründen Verfehlungen eines Gesellschafters, die er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer begangen hat, eine Ausschließung aus der Gesellschaft jedenfalls dann nicht, wenn der Gesellschafter als Geschäftsführer bereits abberufen ist.

 

Normenkette

AktG § 121 Abs. 5, § 241 Nr. 5, § 243 Abs. 1, § 244 S. 1, § 246 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 24.06.2014; Aktenzeichen II ZR 195/13)

LG Bremen (Urteil vom 15.07.2011; Aktenzeichen 13 O 36/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Bremen, 3. Kammer für Handelssachen, vom 15.7.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Die Urteile des Senats und des LG Bremen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann hinsichtlich der Kosten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstrecku...

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  (1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.  (2) 1Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit ...

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