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OLG Bremen Urteil vom 13.01.2005 - 2 U 45/04

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Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen 12 O 455/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen I ZR 34/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Bremen vom 11.3.2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ... GmbH auf Unterlassung einer Internet-Werbung in Anspruch.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. mit der Angabe

"Neben den supergünstigen Telefontarifen ab 1 Cent pro Minute* und Internettarifen ab 1,05 Cent pro Minute hilft vor allem die faire, weil sekundengenaue Abrechnung* beim Sparen - und zwar bis zu 40 % Ihrer jetzigen Telefonkosten"

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in der Anlage A;

2. mit der Angabe

"und dadurch dauerhaft fast die Hälfte** der bisherigen Telefonkosten sparen"

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in der Anlage B.

Das LG - 2. Kammer für Handelssachen - hat durch Urteil vom 11.3.2004 die Klage abgewiesen, wobei es ausgeführt hat, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG a.F. nicht zu. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Anspruch in zweiter Ins...

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