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OLG Bremen Urteil vom 10.12.2009 - 5 U 31/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Neues Beweisangebot in der Berufungsinstanz, Beweislastverteilung und Zinsen bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der nach § 356 ZPO vorgenommene Ausschluss eines Beweisangebotes in erster Instanz hindert nicht das erneute Vorbringen des Beweisangebotes in der Berufungsinstanz. Ob es zuzulassen ist, ist von der Berufungsinstanz anhand der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu prüfen.

2. Hat der aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommene Schuldner einen Geldbetrag auf Grund einer ihm erteilten Bankvollmacht erlangt, so muss er - abweichend von der üblichen Beweislastverteilung hinsichtlich des fehlenden Rechtsgrundes bei § 812 Abs. 1 S. 1 BGB - das Vorliegen des rechtlichen Grundes und ebenso die auftragsgemäße Weiterleitung des Erlangten beweisen.

3. Gelingt ihm das nicht und bleiben diese Tatsachen unbewiesen, haftet er hinsichtlich des herauszugebenden Betrages nur gem. den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auf Verzugszinsen. Wegen eines weitergehenden Zinsanspruchs aus den Vorschriften der §§ 819 Abs. 1, 668 BGB muss wiederum der Gläubiger die Voraussetzungen dieser Bestimmungen beweisen.

 

Normenkette

BGB § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, §§ 668, 812 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 356, 531 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 08.06.2009; Aktenzeichen 4 O 1382/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Bremen vom 8.6.2009 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, 8.876,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 3.6.2008 an die Erbengemeinschaft nach der am 29.12.2004 verstorbenen E. H. geborene M., bestehend aus dem Kläger und der Beklagten zu je ½ Anteil, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten ...

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