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OLG Bremen Urteil vom 09.06.2011 - 5 U 50/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Ausgleichsansprüche, Kredittilgung, Zuwendungen, Arbeitsleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Kredittilgung) und erbrachter Arbeitsleistungen des einen Partners, die zur Schaffung eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögenswertes von erheblicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geführt haben, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die finanziellen Leistungen nicht deutlich über das Maß dessen hinausgehen, was für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums für die Partner und das gemeinsame Kind aufzuwenden gewesen wäre und wenn sich der Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen nicht mehr einigermaßen sicher feststellen lässt.

 

Normenkette

BGB §§ 313, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 19.11.2010; Aktenzeichen 4 O 2420/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.05.2013; Aktenzeichen XII ZR 132/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bremen vom 19.11.2010 (Gesch.-Nr. 4-O-2420/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien geltend.

Die Parteien lebten ab 1995 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Am 13.12.1996 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ende 1996 erwarb die Beklagte die Immobi...

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