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OLG Bremen Urteil vom 05.10.2012 - 2 U 49/12

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Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 12.04.2012)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Bremen 9. Zivilkammer - vom 12.4.2012 abgeändert, soweit darin die einstweilige Verfügung des LG vom 9.9.2011 aufgehoben und der Antrag auf Erlass derselben zurückgewiesen worden ist.

Dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, auf der Internethandelsplattform Amazon im Wege des Fernabsatzes Waren anzubieten und dabei die Lieferfristen für Waren mit der Angabe zu beschreiben "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage".

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Gründe

I. Die Parteien konkurrieren im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin wendet sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten für Boston Shaker auf der InternetHandeisplattform Amazon. Auf den Screenshot vom 29.8.2011 BI.11-14 d.A.), der die beanstandete Werbung enthält, wird Bezug genommen.

Die Klägerin beanstandet das Fehlen einer klaren und verständlichen Widerrufsbelehrung (Unterlassungsantrag zu 1) sowie die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" (Unterlassungsantrag zu 2).

Antragsgemäß hat das LG mit Beschluss vom 9.9.2011 die einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erlassen, auf deren Inhalt (BI. 28 d.A.) Bezug genommen wird. Der Beklagte hat Widerspruch eingelegt.

Mit Urteil vom 12.4.2012 hat das LG Bremen, 9. Zivilkammer, der auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung gerichteten Klage zum Teil, nämlich hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu 1, stattgegeben. Im Übrigen (Unterlassungsantrag zu 2.) hat das LG ...

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