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OLG Bremen Urteil vom 04.09.2003 - 2 U 64/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein Hauseigentümer zugleich Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in diesem Haus Räume angemietet hat, so muss sich die GmbH das Wissen des Geschäftsführers, das dieser in seiner Eigenschaft als Hauseigentümer erworben hat, zurechnen lassen.

2. Der Versicherer ist wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer als Mieter Kenntnis davon hat, dass die oberhalb der von ihm angemieteten Räumlichkeiten liegenden zwei Geschosse leer stehen und im Winter nicht beheizt werden, und infolge dessen ein Leitungswasserschaden an den in den vom Mieter angemieteten Räumen eingebrachten Sachen entsteht, sofern der Mieter diesen Zustand ändern konnte.

3. In einem solchen Fall tritt mit dem erstmaligen Leerstand der oberhalb der angemieteten Räumlichkeiten befindlichen Geschosse zugleich eine der Anzeige nach § 27 Abs. 2 VVG bedürftige objektive Gefahrerhöhung ein.

 

Normenkette

VVG § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 61

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen 12 O 396/96)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.06.2004; Aktenzeichen IV ZR 219/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Bremen – 2. Kammer für Handelssachen – vom 25.7.2002 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10 % über dem jeweils zu vollstreckendem Betrag.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Bremen vom 25.7.2002 (Bl. 341–348 d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Gemeinschuldnerin trat den streitgegen...

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