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OLG Bremen Urteil vom 03.12.1998 - 2 U 39/1998

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Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 18.02.1998; Aktenzeichen 7 O 666/1997)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 7. Zivilkammer – vom 18. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von DM 17.500,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien dürfen die Sicherheit jeweils in Gestalt einer selbstschuldnerischen, unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse leisten.

Die Beschwer der Klägerin betragt DM 100.000,–.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft über bestimmte geschäftliche Vorgänge, die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft und die Zahlung einer auf der Grundtage der erteilten Auskunft zu ermittelnden Provision zuzüglich 5 vom Hundert Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage.

Die Klägerin, die als sog. „Systemhaus” Hard- und Software verschiedener Hersteller vertreibt und gegenüber ihren Kunden Dienstleistungen (Installation, Schulung, Reparatur) erbringt, aber nicht programmiert, stand unter ihrer früheren Bezeichnung Ohlberg Computersysteme GmbH seit 1990 in geschäftlicher Beziehung mit der Victoria Versicherung AG (im folgenden: Victoria) einschließlich der mit ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen. Sie hatte an die Victoria CAD-Komplettsysteme, Fileserver, Peripherie und acadgraph geliefert und Installations- sowie Servicedienste erbracht. Im Jahre 1993 fragte die Victoria bei der Klägerin an, ob diese eine „Facilities-Management” verkaufen könne. Darunter ist ein integ...

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