Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 6 O 2005/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.11.2021 (Geschäfts-Nr.: 6 O 2005/19) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, nach ihrer Wahl die Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe der §§ 232 ff. BGB für zukünftige Nachhaftungsumlagen in Höhe von EUR 43.061,00 an den Kläger zu stellen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 865,37 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Soweit die Berufung zurückgewiesen wird, ist das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 43.061,00 festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, nimmt die Beklagte auf Sicherheit für Nachhaftungsumlagen in Anspruch.
Der Kläger ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der für seine Mitglieder Bahnbetriebs- und Kraftfahrversicherungen anbietet. Die Beklagte - eine Tochtergesellschaft der C.-GmbH - war vom 01. Oktober 1927 bis zum 31. Dezember 2004 Mitglied bei dem Kläger und unterhielt dort Bahnbetriebs- und Kraftfahrtversicherungsverträge. Das Mitgliedschafts- und das Versicherungsverhältnis wird durch die Satzung des Klägers geregelt.
Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten galt die betreffende Satzung in der Fassung...