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OLG Bremen Beschluss vom 31.10.2006 - 4 WF 110/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vaterschaftsanfechtung: Anforderungen an die Darlegungslast der fehlenden sozial-familiären Beziehung durch den leiblichen Vater

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der leibliche Vater, der die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten will, ist für die Darlegung, dass es an einer sozial-familiären Beziehung fehle, in der Regel auf ein substantiiertes Bestreiten der Gegenseite angewiesen, um darauf sein weiteres Vorbringen oder etwaige Beweisangebote stützen zu können.

2. Weil Träger des Elternrechts für ein Kind nur eine Mutter und ein Vater sein können, kann der leibliche Vater die Feststellung seiner Vaterschaft nur erreichen, wenn er zugleich die rechtliche Vaterschaft - mit einer gem. § 1600e Abs. 1 Satz 1 BGB gegen das Kind und den rechtlichen Vater zu richtenden Klage - anficht.

 

Normenkette

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2-3, § 1600e; ZPO § 616 Abs. 1, §§ 617, 640 Abs. 1, § 640h Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Beschluss vom 02.08.2006; Aktenzeichen 153 F 502/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Bremerhaven vom 2.8.2006 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antragsteller wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Feststellung seiner Vaterschaft.

I. Im Oktober 2001 wurde die Antragsgegnerin ehelich geboren. Zwischen der Kindesmutter und ihrem - von ihr getrennt lebenden - Ehemann ist ein Scheidungsverfahren anhängig.

Der Antragsteller hat in der Begründung seiner beabsichtigten, ausschließlich gegen die Antragsgegnerin gerichteten, Klage behauptet, der leibliche Vater der Antragsgegnerin zu sein, in der Empfängniszeit mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt zu haben und erst Anfang 2006 von seiner Vaterschaft erfahr...

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  (1) 1Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:   1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht,   2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während ...

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