Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Großmutter der betroffenen Kinder ist keine Beteiligte des Sorgerechtsverfahrens im Sinne von § 7 FamFG
Leitsatz (amtlich)
Durch ein Sorgerechtsverfahren gemäß §§ 1666, 1666a BGB wird die Großmutter der betroffenen Kinder selbst dann nicht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, wenn sie als Vormund für ihre Enkelkinder in Betracht kommt. In einem derartigen Fall ist sie gemäß § 1779 Abs. 3 BGB anzuhören, wodurch sie aber nicht die Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne des § 7 FamFG erhält.
Normenkette
FamFG §§ 7, 59, 151; BGB §§ 1666, 1666a, 1779
Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 67 F 3759/14) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Antrag des Jugendamtes gemäß §§ 1666, 1666a BGB bezüglich der [...], geboren am [...] 2012, und der [...], geboren am [...] 2014. Bei den Mädchen handelt es sich um Enkelinnen der Beschwerdeführerin. Die Kinder sind in einer Pflegefamilie in [...] untergebracht und werden dort einmal monatlich von der Beschwerdeführerin besucht. Der bisher allein sorgeberechtigten Kindesmutter ist bereits mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 23.5.2014 im einstweiligen Anordnungsverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen für beide Mädchen vorläufig entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen worden. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das AG - Familiengericht - Bremen endgültig über die Sorgerechtsentziehung hinsichtlich der Mädchen zu entscheiden. Es ist ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten über d...