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OLG Bremen Beschluss vom 25.03.2003 - 3 W 7/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich, dass eine Seite „die Kosten des Rechtsstreits” zu tragen habe, so ist einer solchen Bestimmung eine Abweichung von der in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO enthaltenen Regelung zu sehen.

2. Meldet sich der zum Prozessbevollmächtigten einer Partei bestellte Rechtsanwalt zur Akte, ohne einen Sachantrag anzukündigen, und wird in einem auf seine Bitte anberaumten Termin in seiner Anwesenheit ein Vergleich protokolliert, so ist die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallen.

 

Normenkette

ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Aktenzeichen 7 0 1583/00a)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.10.2002 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bremen vom 22.10.2002, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gründe

I. Das LG – 7. Zivilkammer – hat mit Urteil vom 6.12.2001 die Beklagte zu einer Zahlung von 79.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, und sie hat in einem weiteren Schriftsatz die Berufung auch begründet. Ohne einen Gegenantrag zu stellen, hat sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.4.2002 erstmals in der Berufungsinstanz zu den Akten gemeldet und mitgeteilt, die Parteien hätten sich nunmehr außergerichtlich geeinigt und bäten um die kurzfristige Anberaumung eines Termins zur Vergleichsprotokollierung. Im Termin vom 23.7.2002 haben die Parteien daraufhin einen Vergleich zu Protokoll gegeben. Darin heißt es zu den Kosten:

„Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte und Berufungsklägerin. Die anwaltlichen Kosten des Vergleichs trägt jede Partei für sich.”

Auf Antrag der Klägerin setzte der Rechtspflege...

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