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OLG Bremen Beschluss vom 22.08.2017 - 5 WF 62/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Zutrittsrecht ohne besonderen Grund für den Ehegatten, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.

2. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.

Normenkette

GG Art. 13; BGB § 743 Abs. 2; BGB § 753

Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Aktenzeichen 154 F 268/17)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 5.5.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten, die beim Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven ein Scheidungsverfahren (Gesch.-Nr. 154 F 1095/14) betreiben. Sie sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer des von dem Antragsgegner genutzten Hausgrundstücks. Diese Immobilie betreffend ist beim Amtsgericht Bremerhaven ein von dem Antragsgegner eingeleitetes Teilungsversteigerungsverfahren anhängig (Az. 11b K 84/16). Die Antragstellerin hat am 6.1.2017 einen Makler mit der Veräußerung der Immobilie beauftragt. Der Antragsgegner verweigert diesem den Zutritt zu der Immobilie.

Mit ihrem am 1.3.2017 beim Familiengericht eingereichten Antrag sucht die Antragstellerin um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag nach, den Antragsgegner zu verpflichten, dem von ihr beauftragten Immobilienmakler und den ihn beglei...

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