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OLG Bremen Beschluss vom 20.12.2007 - 5 WF 45/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berechnung der Beschwerdefrist, wenn die Zustellung eines PKH-Beschlusses sowohl an die Partei als auch an deren früheren Prozessbevollmächtigten erfolgte

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein PKH-Beschluss sowohl an die Partei selbst als auch an deren früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt, verbietet es der Grundsatz der Meistbegünstigung, die Partei unter Hinweis auf Fristversäumung mit ihrem Rechtsbehelf- gegen diesen Beschluss auszuschließen, wenn der ehemalige Prozessbevollmächtigte innerhalb der Beschwerdefrist, berechnet ab Zustellung an ihn, die sofortige Beschwerde einreicht.

 

Normenkette

ZPO § 127 Abs. 2, § 172

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 15.05.2007; Aktenzeichen 67 F 2955/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.6.2007 gegen den Beschluss des AG Bremen vom 15.5.2007 wird dieser aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe an das AG Bremen zurückverwiesen.

 

Gründe

1. Der angefochtene Beschluss, durch den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten der Antragstellerin gem. § 124 Abs. 4 ZPO wieder aufgehoben worden ist, weil diese ihrer Ratenzahlungspflicht nicht nachgekommen ist, ist der Antragstellerin am 18.5.2007 zugestellt worden, am 21.5.2007 sodann nochmals ihrer - früheren- Prozessbevollmächtigten. Diese hat am 21.6.2007 hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, die das AG allerdings als verspätet ansieht. Es hat der Beschwerde daher nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Das AG geht zu Unrecht von der verspäteten Einlegung der Beschwerde aus.

Grundsätzlich zutreffend hat das AG in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 30.8.2007 zwar darauf hingewiesen, dass es fü...

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