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OLG Bremen Beschluss vom 09.02.2007 - 4 WF 137/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Spätere Durchführung des durch nichtigen Ehevertrag ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs. Feststellungsinteresse bei begehrter Feststellung der Unwirksamkeit des Ehevertrages nur zum Zwecke der Durchführung des Versorgungsausgleichs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Trifft das FamG im Scheidungsverbundurteil gem. § 53d FGG über den Versorgungsausgleich keine Entscheidung, weil die Parteien den Versorgungsausgleich nach § 1408 BGB ausgeschlossen haben, so steht die Rechtskraft dieses Urteils im Falle der Nichtigkeit der Vereinbarung einer späteren Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen.

2. Erstrebt die Partei mit der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages lediglich die Durchführung einer der dort ausgeschlossenen Folgesachen (hier: Versorgungsausgleich), fehlt ihr das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

 

Normenkette

FGG § 53d; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 1408 Abs. 2 S. 1; ZPO § 623 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Beschluss vom 06.10.2006; Aktenzeichen 153 F 714/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Bremerhaven vom 6.10.2006 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage; es soll festgestellt werden, dass der zwischen ihr und dem Antragsgegner geschlossene Ehevertrag nichtig sei.

Am 6.1.1992 schlossen die Parteien einen Ehevertrag. Darin haben sie u.a. den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 26.8.2003 geschieden. Einen Ausspruch zum Versorgungsausgleich enthält das Scheidungsurteil nicht. In den Gründen heißt es, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs wirksam ausgeschlossen wor...

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