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OLG Bremen Beschluss vom 08.02.2013 - 4 WF 22/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungskostenanteil des für ein Pflegekind gewährten Pflegegeldes ist Einkommen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erziehungskostenanteil des für ein Pflegekind nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewährten Pflegegeldes ist Einkommen i.S.d. § 115 ZPO.

 

Normenkette

SGB VIII §§ 27, 33, 39; ZPO § 115

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 21.09.2012; Aktenzeichen 64 F 1785/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 21.9.2012 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner auf die Kosten des Verfahrens Raten i.H.v. 60 EUR monatlich, beginnend mit dem 1.3.2013, zu zahlen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das AG - Familiengericht - Bremen hat mit Beschluss vom 12.9.2012 dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin [...] bewilligt. Gegen diesen ihr durch Übersendung der Akte am 10.10.2012 übermittelten Beschluss hat die Bezirksrevisorin des OLG Bremen in Vertretung der Staatskasse am 16.10.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung ist der Antragsgegner in der Lage, sich an den Verfahrenskosten durch monatliche Ratenzahlungen zu beteiligen. Hinsichtlich der Ratenhöhe ist sie in der Beschwerdeschrift vom 12.10.2012 noch von Monatsraten von 135 EUR ausgegangen. Nach Vorlage des Bescheides der Stadt D. vom 30.3.2011, wonach dem Antragsgegner für das Pflegekind Hagen Hilfe zur Erziehung (sog. Pflegegeld) von insgesamt 725 EUR gewährt wird (Bl. 34 VKH-Heft), hat die Bezirksrevisorin beantragt, die Ratenzahlungen mit 95 EUR pro Monat festzusetzen. Wegen der Berechnung wird auf das Schreiben der Bezirksrevisorin vom 11.1.2013 ve...

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