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OLG Bremen Beschluss vom 02.05.2012 - 4 WF 40/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versöhnung im Scheidungsverfahren durch Rücknahme des Scheidungsantrags

 

Leitsatz (amtlich)

Haben die Ehegatten nach eingeleiteter Versöhnung in einem Scheidungsverfahren ihre wechselseitigen Scheidungsanträge zurückgenommen, liegt darin eine endgültige Versöhnung, so dass im Falle eines erneuten Scheidungsbegehrens die Trennungsfristen neu zu laufen beginnen.

 

Normenkette

BGB § 1565 Abs. 2, §§ 1566, 1567 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Beschluss vom 01.03.2012; Aktenzeichen 151 F 103/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremerhaven vom 1.3.2012 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das AG - Familiengericht - Bremerhaven hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Scheidungsverfahren zurückgewiesen. Das AG hat die Zurückweisung damit begründet, dass die Antragstellerin nicht zur Überzeugung des Familiengerichts dargelegt habe, dass die Ehegatten gem. § 1566 Abs. 1 BGB mindestens ein Jahr getrennt leben. Im Hinblick auf die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2011 zu dem zu der unter der Geschäftsnummer 151 F 1218/11 S bei dem AG anhängig gewesenen Scheidungsverfahren abgegebene Erklärung, dass sie sich vor einiger Zeit versöhnt hätten und an ihrer Ehe festhalten wollen, und die sich daran anschließende Rücknahme der Scheidungsanträge beginne das Trennungsjahr im Zeitpunkt der erneuten Trennung der Beteiligten neu.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15.3.2012. In ihrer Beschwerdebegründung macht sie geltend, die Beteiligten seien von ihren jeweiligen Eltern zur Rücknahme der Scheidungsanträge gedrängt worden. Eine Versöhnung habe auch im Interesse der drei Kinder der Beteil...

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