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OLG Braunschweig Beschluss vom 17.02.2006 - 3 U 204/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des § 537 ZPO auf Kostenentscheidung

 

Normenkette

ZPO § 537

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 21 O 261/05 (012))

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten zu 1) auf unbedingte Vollstreckbarerklärung des Urteils des LG Braunschweig vom 9.11.2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Mit Urteil vom 9.11.2005 hat das LG Braunschweig die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtet, abgewiesen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) auferlegt und ausgesprochen, dass das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar sei. Dagegen hat die Klägerin, beschränkt auf 21.229,84 EUR, Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 1) beantragt nun, das Urteil, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten worden ist, für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Er verfolgt hiermit das Ziel, eine von einer Sicherheitsleistung unabhängige vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der ihm entstandenen Kosten zu erreichen. Ein solcher Ausspruch kommt jedoch nicht in Betracht, und zwar auch nicht gem. § 537 Abs. 1 ZPO.

Ob die genannte Vorschrift auf die erstinstanzliche Kostenverurteilung angewendet werden kann, ist umstritten, richtigerweise aber zu verneinen (Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 537 Rz. 8; BL-Albers, ZPO, 64. Aufl., § 537 Rz. 1; OLG Schleswig, Beschl. v. 22.3.1985 - 9 U 68/84, MDR 1985, 679; Beschl. v. 4.2.1983 - 7 U 184/81, juris; a.A. Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 534 Rz. 7; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 534 Rz. 2; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 537 Rz. 3). Da das Berufungsgericht die Kostenentscheidung unabhängig vom Umfang der ...

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