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OLG Braunschweig Beschluss vom 13.12.2017 - 2 W 152/17

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Normenkette

GKG § 3 Abs. 2 Anl 1 Nr. 1211 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Beschluss vom 31.08.2017; Aktenzeichen 3 O 20/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 31.08.2017 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: Wertstufe bis 500,00 EUR.

 

Gründe

I. Mit Zwischenurteil vom 17.08.2016 hat das Landgericht dem Kläger aufgegeben, eine Prozesskostensicherheit zu leisten; zuvor hatte der Kläger die Auffassung vertreten, zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht verpflichtet zu sein, und deshalb die Zurückweisung des hierauf gerichteten Antrags der Beklagten beantragt.

Anschließend haben die Parteien den Rechtsstreit mit Vergleich vom 23.05.2017 erledigt und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 1/5 und dem Kläger zu 4/5 auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 07.08.2017 ist eine Gebühr gemäß Nr. 1210 KV GKG nach einem Streitwert von 100.000,00 EUR angesetzt worden, wobei 1/5 hiervon in Höhe von 615,60 EUR auf die Beklagte entfällt.

Die gegen die Kostenrechnung gerichtete Erinnerung der Beklagten, welche der Auffassung ist, es greife die Ermäßigung nach Nr. 1211 Ziffer 3 KV GKG ein, hat das Landgericht nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 31.08.2017 zurückgewiesen, der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 04.09.2017 zugestellt worden ist.

Hiergegen richtet sich die am 14.09.2017 eingegangene Beschwerde der Beklagten, mit der sie beantragt, lediglich eine 1,0-fache Gerichtsgebühr anzusetzen. Sie ist der Auffassung, ein Zwischenurteil über die Prozesskostensicherheit sei kein anderes Urteil i. S. v. Nr. 1211 Ziffer 2 KV GKG. Die Norm nehme diejenigen Fälle von der Ermäßigung aus, in de...

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Gerichtskostengesetz / § 3 Höhe der Kosten
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  (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.  (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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