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OLG Braunschweig Beschluss vom 12.12.2003 - 2 W 141/03

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Verfahrensgang

LG Braunschweig (Entscheidung vom 05.06.2003; Aktenzeichen 8 T 427/03)

AG Braunschweig (Aktenzeichen 32 XVII 396/02)

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Braunschweig hat die Beteiligte zu 1 am 6.8.2001 im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen berufsmäßigen Betreuerin der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Regelung von Wohnungsangelegenheiten und Regelung von Rechts- und Behördenangelegenheiten bestellt (vgl. Bl. 146 ff. Vergütungsheft). Die vorläufige Betreuung nach diesem Beschluss endete am 15.1.2002. Mit Beschluss vom 29.4.2002 bestellte das Amtsgericht Braunschweig erneut die Beteiligte zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen berufsmäßigen Betreuerin der Betroffenen für die gleichen Aufgabenkreise und zusätzlich für die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen (vgl. Bl. 140 ff. Vergütungsheft). Mit Beschluss vom 24.6.2002 wurde die Beteiligte zu 1 endgültig zu berufsmäßigen Betreuerin der Betroffenen für die Aufgabenkreise wie in der einstweiligen Anordnung vom 29.4.2002 bestellt (vgl. Bl. 152 ff. Vergütungsheft).

Unter dem 3.4.2002 beantragte die Beteiligte zu 1 die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2002 in Höhe von 1965,04 EUR gegen die Staatskasse (Bl. 18 ff. Vergütungsheft), die mit Verfügung vom 27.5.2002 antragsgemäß festgesetzt wurden und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind.

Die nachfolgenden Vergütungsanträge für die Zeit vom 1.4. bis 30.6.2002 (Bl.32) und vom 1.7. bis 30.9.2002 (Bl. 46) wurden mit Beschluss vom 28.10.2002 teilweise abweichend wegen überhöhten Zeitaufwandes festgesetzt (Bl. 53). In dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren zu diesen beiden Anträgen wies das Landgericht in seinem Beschluss vom 9.1.2003 (8 T 3/03 Bl. 67 Vergütungsheft), in dem es die ang...

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