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OLG Braunschweig Beschluss vom 08.03.2022 - 4 W 9/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur des Streitwerts von Amts wegen bei unzulässiger Streitwertbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Korrektur des erstinstanzlichen Streitwerts von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 3 GKG durch das Rechtsmittelgericht scheidet bei unzulässiger Streitwertbeschwerde aus.

2. Erhebt ein Darlehensnehmer bei einem Streit um den Widerruf von Verbraucherdarlehen im Fall verbundener Verträge eine isolierte negative Feststellungsklage, bemisst sich der Streitwert nach dem Nettodarlehensbetrag. Eine ggf. geleistete Anzahlung wird nur insoweit streitwerterhöhend berücksichtigt, als der Kläger daneben einen Leistungsantrag auf Rückzahlung stellt.

 

Normenkette

BGB § 358 Abs. 2, 4 S. 5; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1-2, S. 2, § 68 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 12.01.2022; Aktenzeichen 5 O 1892/21 (233))

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Braunschweig für einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossenen Darlehensvertrages.

Der Kläger hatte erstinstanzlich zunächst angekündigt, zu beantragen,

1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs des Klägers keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer ... über nominal 16.260,08 EUR hat;2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99...

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