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OLG Braunschweig Beschluss vom 08.02.2019 - 1 W 1/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Spezialzuständigkeit nach § 119a Satz 1 Nr. 1 GVG handelt es sich um eine gesetzliche Zuständigkeit, die nicht der Entscheidung des Präsidiums überlassen werden darf, so dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog gegeben sind

2. Voraussetzung dafür ist, dass den Parteien die Entscheidungen der streitenden Spruchkörper bekannt gemacht worden sind.

3. Im Fall des § 119a GVG kommt es nur auf die materielle Zuständigkeit der Spezialsenate an. Es kommt nicht darauf an, ob in der Vorinstanz durch eine Spezialkammer oder eine allgemeine Zivilkammer entschieden worden ist.

4. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sind Streitigkeiten, an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist, sofern Ansprüche aus in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 KWG genannten Geschäften (Einlagen-, Kredit-, Diskont-, Depotgeschäfte, Anlagenberatung und -vermittlung) betroffen sind.

5. Zu den Kreditgeschäften gehören auch Ansprüche der Bank gegen Bürgen und Sicherungsgeber.

 

Normenkette

GVG § 119a S. 1 Nr. 1; KredWG § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 1a S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

 

Tenor

Zum zuständigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig wird der 11. Zivilsenat bestimmt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin die Zahlung eines Betrages von insgesamt 1.022.528,78 EUR - festgestellt im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten beim Amtsgericht Braunschweig Insolvenzgericht - schuldet, vor dem Landgericht Braunschweig in Anspruch. Die Klägerin ist eine Bank. Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der M GmbH, der die Klägerin Darlehen gewährte, für die der Beklagte selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften übernah...

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