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OLG Braunschweig Beschluss vom 06.10.2015 - 2 W 101 + 102/14

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Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 09.07.2014; Aktenzeichen 9 O 1144/12 (158))

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des LG Braunschweig vom 09.7.2014 aufgehoben und der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Gläubigerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 EUR

 

Gründe

I. Die Schuldnerin ist vom LG Braunschweig unter dem 16.1.2013 verurteilt worden, es zu unterlassen, das Buch "Loriot Biographie" von Dieter Lobenbrett herzustellen, zu vervielfältigen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder all diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, solange darin die in der Anlage K4 gekennzeichneten und im Urteil, auf das Bezug genommen wird, einzeln aufgeführten Textstellen enthalten sind. Ferner ist für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bzw. ersatzweise Ordnungshaft angedroht worden. Die beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils ist der Schuldnerin von Anwalt zu Anwalt am 8.2.2013 zugestellt worden (Anlage A2).

Die Gläubigerin führte am 18.2.2013 einen Testkauf durch, indem sie eine Loriot-Biographie bei Amazon.de bestellte. Ihr wurde daraufhin das Buch mit den streitgegenständlichen Passagen (Anlage A4) geliefert. Eine Internetrecherche der Gläubigerin vom 20.2.2013 ergab ferner, dass das Buch mit den streitgegenständlichen Passagen an diesem Tag in den Internetshops von Amazon, Dussmann, Libri, Thalia, Hugendubel und Bücher.de noch angeboten wurde (Anlage A5). Am 18.4.2013 erwarb die Gläubigerin ein weiteres Buch mit den streitgegenständlich...

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