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OLG Braunschweig Beschluss vom 01.12.2014 - 2 W 97/14

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Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs des Zeugen gegen die Staatskasse ist, dass der Zeuge von einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG genannten Stellen, also beispielsweise einem Gericht "herangezogen" worden ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Zeuge nicht vom Gericht geladen, sondern stattdessen von einer Prozesspartei gestellt und als (sachverständiger) Zeuge vom Gericht vernommen worden ist.

 

Normenkette

JVEG § 1 Abs. 1, § 19

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 08.10.2014; Aktenzeichen 7 O 2919/11 (408))

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Braunschweig vom 8.10.2014 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu gewährende Entschädigung für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 15.7.2014 vor dem LG Braunschweig auf 367,30 EUR festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist in dem von Herrn K gegen die X Versicherung vor dem LG Braunschweig geführten Prozess (Geschäfts-Nr.: 7 O 2919/11) zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.7.2014 seitens des Klägers als Zeuge sistiert und dann ausweislich des Terminprotokolls als Zeuge vernommen worden. Im Urteil des LG vom 12.8.2014 heißt es zu dieser Vernehmung, der von der Klagepartei eingeführte sachverständige Zeuge habe nichts beizutragen vermocht, weil er in der entscheidenden Zeit den Kläger nicht untersucht habe; nach einem Bericht der W Klinik vom 7.11.2008 befragt, habe er nur angeben können, einen solchen Bericht unter dem 10.11.2008 vorliegen gehabt zu haben, hierüber jetzt aber nicht mehr zu verfügen.

Der Antragsteller hat unter dem 16.7.2014 eine Entschäd...

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