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OLG Bamberg Urteil vom 16.07.1997 - 8 U 77/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Hof (Urteil vom 17.06.1996; Aktenzeichen 13 O 542/94)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 17. Juni 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,– DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Beschwer der Kläger beträgt 79.434,67 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Architektenhonorar und Mängel der Architektenleistungen.

Im Sommer 1991 beauftragte der Beklagte die Kläger mit der Planung eines Umbaues seines Geschäftshauses … in Die Kläger erstellten eine Planung, die bauaufsichtlich genehmigt wurde. Der Beklagte verfolgte dies Planung jedoch nicht weiter, sondern beauftragte die Klägerin im Sommer 1992 mündlich mit einer neuen Planung. Nach diesen Plänen wurde der Umbau dann ausgeführt.

Im September 1993, noch während der Bauarbeiten, kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten. Mit Schriftsatz vom 3.11.1993 beantragte der Beklagte beim Landgericht Hof die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 14 OH 41/93) zu seiner Behauptung, die Betondecke über dem ersten Obergeschoß des Anbaues sei ohne Berücksichtigung des 8 cm hohen Fußbodenaufbaus erstellt worden und somit nicht mit der entsprechenden Decke des Hauptgebäudes niveaugleich. Anschließend beauftragte der Beklagte, da er weitere Baumängel vermutete, noch den Sachverständigen … mit der Erstellung eines Gutachtens, das dieser mit Datum vom 27.5.1994 erstattete (Unterlagen I Anlage 5). Der vom Gericht bestellte Sachverständig...

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