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OLG Bamberg Urteil vom 08.04.2024 - 4 U 15/23 e

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Erforderlichkeit einer Auskunft nach § 84a Abs. 1 AMG trifft den pharmazeutischen Unternehmer.

2. Die arzneimittelrechtliche Zulassung eines Impfstoffs in Kenntnis eines bestimmten Risikos schließt einen Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG nicht aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich nach der Zulassungsentscheidung neue Erkenntnisse ergeben haben, die zu einer anderen Entscheidung Anlass gegeben hätten.

3. Die geschuldete Auskunft umfasst nur die Informationen, die sich auf das im konkreten Einzelfall vorgebrachte Krankheitsbild - hier eine Thrombose mit Thrombozytopenie-Syndrom (TTS) - beziehen und in einem Zusammenhang mit der Rechtsgutsverletzung stehen.

 

Normenkette

AMG §§ 84, 84a Abs. 1; ZPO § 301

 

Verfahrensgang

LG Hof (Urteil vom 03.01.2023; Aktenzeichen 15 O 22/21)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 19.02.2024 bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs "..." der Beklagten von Bedeutung sein können, soweit diese das Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS) betreffen.

2. Im Übrigen wird die Auskunftsklage abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie Auskunft aufgrund einer Darmvenenthrombose mit Thrombozytopenie-Syndrom, die sie im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung mit dem Impfstoff "..." der Beklagten gegen SARS-CoV-2 erlitten hat und welche sie auf diese Impfung zurückführt.

Die am ...1990 geborene Klägerin erhielt am 10.03.2021 im Impfzentrum in ...

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