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OLG Bamberg Urteil vom 04.05.2006 - 1 U 234/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs des Versicherers nach § 3 Nr. 11 PflVersG; zur rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit nach § 2b Nr. 1e AKB

Leitsatz (amtlich)

a) Im Fall der Leistungsfreiheit wegen rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers hat der Versicherer, der dem unfallgeschädigten Dritten zu leisten hatte, ggü. dem Versicherungsnehmer einen in Höhe der Leistungsfreiheit bestehenden Rückgriffsanspruch gem. § 3 Nr. 9 S. 2 PflVersG. Allerdings erwächst aus der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nur ein auf die Höhe der Leistungsfreiheit begrenzter Rückgriffsanspruch, der nicht "nach Wahl" des Versicherers, sondern mit dessen Leistung an den Dritten entsteht.

b) Der Rückgriffsanspruch des Versicherers verjährt gem. § 3 Nr. 11 S. 1 PflVersG in zwei Jahren. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist nicht die vollständige Anspruchserfüllung ggü. dem Dritten, vielmehr beginnt die Verjährung für jede erbrachte Teilleistung gesondert.

c) Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. bedeutet nicht die Kenntnis des Versicherers von der strafrechtlichen Würdigung eines ihm bekannten Sachverhaltes, ausreichend ist vielmehr die Kenntnis aller Tatsachen, des Schadenseintritts sowie der eigenen Einstandsverpflichtung.

d) Bei Frage, ob ein Fahrer infolge Genusses "anderer berauschender Mittel" i.S.v. § 2b Nr. 1e) AKB nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Unfall auch von einem Nüchternen verursacht worden wäre. Der Umstand, dass auch nicht unter Drogeneinfluss stehende Kraftfahrer häufig verkehrswidrig überholen, ist für sich nicht geeignet, eine Qualifizierung des konkret zur Beurteilung stehenden Fahrverhalte...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Der unter § 196 BGB fallende Gegenanspruch kann sich auch aus dem Gesetz ergeben. 2. Bei den Sekundäransprüchen auf Rückübertragung bzw. auf Rückzahlung eines Entgelts handelt es sich um einen "Anspruch auf Übertragung des Eigentums ...

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