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OLG Bamberg Beschluss vom 24.05.2012 - 2 Ss OWi 219/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 20 I FZV ist eine sog. Fernzulassung, d.h. die Zulassung eines im Inland befindlichen Fahrzeugs durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausfuhr des Fahrzeugs grundsätzlich zulässig (Festhaltung an OLG Bamberg, Urt. v. 25.09.2007 - 2 Ss 1/07 = zfs 2007, 704 ff. = VRR 2008, 72 f. = SVR 2008 227 ff.).

2. Für die Zulässigkeit einer sog. Fernzulassung zur Ausfuhr des Fahrzeugs nach § 20 I FZV kommt es weder darauf an, ob sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung im Inland oder im Ausland befindet, noch darauf, ob für das Fahrzeug zu einem früheren Zeitpunkt einmal ein regelmäßiger Standort im Inland begründet war. § 20 I FZV lässt sich deshalb weder eine Beschränkung auf Transitfälle noch auf Einfuhrfälle entnehmen. Die Bestimmung erfasst bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen vielmehr alle Fälle, in denen ein Fahrzeug, ohne dass für dieses Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist, vorübergehend am Straßenverkehr im Inland teilnimmt.

3. Bei einem sich im Inland befindlichen, jedoch zur Ausfuhr bestimmten Fahrzeug liegt spätestens mit Beginn der Ausfuhr auch nach objektiven Kriterien der Schwerpunkt der Ruhevorgänge ebenso wenig im Inland wie bei einem Fahrzeug, das von einem anderen EU-/EWR-Land aus das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Ausfuhr in ein anderes Mitgliedsland durchquert. In beiden Fällen ist während der nur vorübergehenden Teilnahme am Verkehr im Inland kein regelmäßiger Standort im Inland begründet.

 

Normenkette

FZV § 3 Abs. 1, §§ 16, 19, 20 Abs. 1 S. 1, § 48; IntKfzV a.F. § 1

 

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Das AG hat den Betr. am 17.10.2011 schuldig gesprochen, fahr...

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