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OLG Bamberg Beschluss vom 22.06.2012 - 2 UF 296/11

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Leitsatz (amtlich)

Zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Endentscheidung der ersten Instanz, die eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, durch das Beschwerdegericht.

Hat das Ausgangsgericht die Sollvorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG übersehen, kann das Beschwerdegericht gem. § 64 Abs. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung der ersten Instanz anordnen.

 

Normenkette

FamFG § 64 Abs. 3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Bayreuth (Beschluss vom 19.08.2011; Aktenzeichen 3 F 249/06)

 

Tenor

Die sofortige Wirksamkeit des Endbeschlusses des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 19.8.2011 (3 F 249/06) wird in Ziff. 4.) ab 1.6.2012 angeordnet.

 

Gründe

I.) Mit Endbeschluss des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 19.8.2011 wurde der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils monatlich im voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.641,- EUR bis zum 31.12.2014 und i.H.v. 272,- EUR ab dem 1.1.2015 zu bezahlen, worin Altersvorsorgeunterhalt bis Ende 2014 i.H.v. 367,- EUR und ab Anfang 2015 i.H.v. 61,- EUR enthalten ist.

Die sofortige Wirksamkeit wurde - ohne Begründung - nicht angeordnet.

Der Scheidungsausspruch ist zwischenzeitlich im März 2012 rechtskräftig geworden. Daraufhin beantragte der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens vor dem AG - Familiengericht - Bayreuth im Verfahren 3 F 506/12 die Aufhebung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 19.8.2011 (3 F 1434/10), mit dem der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens im Wege einer einstweiligen Anordnung Trennungsunterhalt zugesprochen worden war.

Mit Beschluss des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 24.5.2012 wurde der Beschluss vom 19.8.2011 insoweit mit Wirkung ab 10.3.2012 aufgehoben.

Mit Schrift...

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