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OLG Bamberg Beschluss vom 19.01.2017 - 2 WF 3/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert - elterliche Sorge

 

Leitsatz (amtlich)

Verfahren der elterlichen Sorge sind nicht nach einzelnen im Lauf des Verfahrens in den Vordergrund der Überlegungen getretenen Teilaspekten der elterliche Sorge einzeln zu bewerten. Eine Addition von Einzelwerten innerhalb des Anwendungsbereichs des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Dies schließt auch eine Wertaddition aus gegenläufigen Anträgen, Anregungen und sonst geäußerten Begehren gemäß § 39 FamGKG innerhalb des Verfahrensgegenstandes der elterlichen Sorge nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG aus.

 

Verfahrensgang

AG Gemünden am Main (Beschluss vom 11.12.2016; Aktenzeichen 2 F 736/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte R. gegen den Verfahrenswertbeschluss vom 11.12.2016 im Verfahren 2 F 736/16 (dort Ziffer 4.) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die im eigenen Namen seitens der Antragsgegnervertreter geführte Beschwerde gegen die Verfahrenswertbestimmung erster Instanz ist zulässig (§ 59 FamGKG), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Für das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren betreffend die widerstreitenden Anträge der beiden beteiligten Ehegatten auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat das AG zutreffend mit der angefochtenen Entscheidung gemäß §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG den Verfahrenswert mit 1.500,00 Euro festgesetzt. Der Regelverfahrenswert von 3.000,00 Euro, der aufgrund der Behandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren auf die Hälfte zu kürzen ist, wird durch widerstreitende Anträge im Verfahren der elterlichen Sorge nicht erhöht. Der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG ist nach der gesetzgeberischen Konzeption für jedes die Regelung der elterlichen Sorge betreffendes Verfahren ein Festwert, der lediglich nach § 45 Abs. 3 FamFG ...

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