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OLG Bamberg Beschluss vom 17.12.2015 - 3 Ws 33/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung des Klageerzwingungsantrags durch Wiederaufnahme der Ermittlungen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts nach § 172 II StPO findet durch eine durch die Staatsanwaltschaft formal angeordnete Wiederaufnahme der Ermittlungen auch dann seine eine Entscheidung über den Klageerzwingungsantrag entbehrlich machende Erledigung, wenn ungewiss bleibt, ob die Ermittlungen zu einer Anklageerhebung führen (Festhaltung an OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2009 - 3 Ws 29/07 = OLGSt StPO § 172 Nr. 50 = NStZ 2010, 590).

 

Normenkette

StPO § 43 Abs. 2, § 172 Abs. 2

 

Gründe

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.08.2015 gegen den Bescheid des GenStA vom 20.07.2015 hat durch die unter dem 04.12.2015 angeordnete formale Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die StA und die hierdurch eingetretene prozessuale Überholung seine Erledigung gefunden; eine Entscheidung über den Antrag ist deshalb nicht mehr veranlasst (st.Rspr. des Senats; vgl. neben OLG Bamberg [3. Strafsenat], Beschl. v. 25.02.2009 - 3 Ws 29/07 = OLGSt StPO § 172 Nr. 50 = NStZ 2010, 590 u.a. OLG Brandenburg NStZ-RR 2005, 45; OLG Jena NStZ-RR 2007, 223 und schon OLG Koblenz NStZ 1990, 48; vgl. wie hier aus der Kommentarliteratur u.a. KK-Moldenhauer StPO 7. Aufl. [2013] § 172 Rn. 57; Satzger/Schluckebier/Widmaier-Sing/Vordermayer StPO 2. Aufl. [2016] § 172 Rn. 40, jeweils m.w.N.; a.A. [Erledigung erst mit Anklageerhebung] Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 172 Rn. 36). Die Wiederaufnahme der Ermittlungen stellt gerade keine Verweigerung der Anklageerhebung dar, so dass für eine gerichtliche Kontrolle der Wahrung des Legalitätsprinzips kein Raum verbleibt. Zudem werden durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen di...

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