Leitsatz (amtlich)
1. Eine Gemeinde trifft sowohl in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Straßenbau-last als auch als örtliche Straßenverkehrsbehörde eine Verkehrssicherungs-pflicht für eine "sonstige öffentliche Straße" im Sinne des Art. 53 BayStrWG. Diese umfasst auch die Verpflichtung, vermeidbare Schäden zu verhindern, die durch einen aufgrund einer Straßensperrung verursachten Abkürzungsverkehr hervorgerufen werden können (hier: Schädigung von Gemüsepflanzen aufgrund übermäßiger Staubentwicklung).
2. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Verhinderung vermeidbarer Schäden entspricht der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die jeden trifft. Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB und die Sonderregelung des § 839 Abs. 3 BGB sind daher nicht anwendbar.
Normenkette
BayStrWG Art. 53; BayStrWG Art. 54 Abs. 1 S. 1; ZustGVerk Art. 2; ZustGVerk Art. 3; BGB
§ 254; BGB
§ 839; StVO § 45
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Urteil vom 23.05.2024; Aktenzeichen 12 O 1042/21)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23.05.2024, Az. 12 O 1042/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Berufungsstreitwert auf 6.354,00 EUR festzusetzen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 03.02.2025.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der (behaupteten) Schädigung seiner Gemüsepflanzen aufgrund einer durch Abkürzungsverkehr verursachten Staubentwicklung.
Der Kläger baut auf einem von ihm gepachteten Grundstück in A. Gemüse an. Von Juli 2020 bis Mai 2021 wurde die Ortsdurchfahrt in A. aufgrund von Bauarbeiten vollständig gesperrt. Die deshalb vom Landratsamt X. ausgewiesene Umleitungsstrecke wurde von Verkehrsteilnehmern durch Nutzung einer erheblich kürzeren Wegstrecke über einen g...