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OLG Bamberg Beschluss vom 10.04.2008 - 7 UF 55/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwilligung zur Einbenennung

 

Leitsatz (amtlich)

Besteht zwischen dem Kind und dem die Einwilligung zur Einbenennung verweigernden Elternteil kein Namensband, sind für eine Ersetzung gem. § 1618 S. 4 BGB geringere Anforderungen an die Erforderlichkeit für das Kindeswohl zu stellen. (Abgrenzung zu OLG Rostock, Beschl. v. 12.9.2006, 11 UF 43/06, BeckRS 2007, 2536.)

 

Normenkette

BGB § 1618 S. 4

 

Verfahrensgang

AG Hof (Beschluss vom 29.01.2008; Aktenzeichen 50 F 393/07)

 

Tenor

1. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Hof vom 29.1.2008 (50 F 393/07) abgeändert. Die Einwilligung des Antragsgegners zur Einbenennung des Kindes N., geb. am 00.00.1998, auf den nunmehrigen Ehenamen der Antragstellerin "H." wird familiengerichtlich ersetzt.

2. Der Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin A., Hof, als Verfahrensbevollmächtigte bewilligt.

3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des Kindes N., geb. am 00.00.1998. Sie waren nicht miteinander verheiratet, üben aber das Sorgerecht aufgrund Sorgeerklärung vom 3.12.1998, beurkundet durch das Landratsamt R., gemeinsam aus. N. trägt den Geburtsnamen der Antragstellerin. Diese heiratete nach der Trennung vom Antragsgegner und nahm bei der Heirat den Geburtsnamen ihres Mannes "H." als Ehenamen an. Die Antragstellerin hat einen Sohn aus einer weiteren Beziehung, für den sie das alleinige Sorgerecht hat. Diesen Sohn, der ebenfalls den Geburtsnamen der ...

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OLG Köln 4 UF 183/05
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