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OLG Bamberg Beschluss vom 09.01.2006 - 4U 186/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Streitverkündung an den vom Gericht beauftragten Sachverständigen ist unzulässig.

2. Wird die Streitverkündungsschrift dem Sachverständigen - gleichwohl - zugestellt und tritt dieser einer Partei bei, führt das Ablehnungsgesuch der anderen Partei dazu, dass der Sachverständige von der weiteren Mitwirkung an dem Verfahren ausgeschlossen ist.

3. Die vom Sachverständigen bisher erstatteten Gutachten bleiben jedoch verwertbar, wenn - was bei dieser Konstellation regelmäßig der Fall sein wird - die den Sachverständigen ablehnende Partei seinen Beitritt selbst provoziert hat und ihr darauf gestützter Befangenheitsantrag infolgedessen rechtsmissbräuchlich ist.

 

Normenkette

ZPO § § 41 ff. a.F., § 72 a.F., § 412 Abs. 1 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Aktenzeichen 61 O 1526/99)

 

Tenor

Der Ablehnungsantrag der Beklagten gegen den Sachverständigen ist insoweit begründet, als dieser seit dem 18.10.2005 befangen und infolgedessen von der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren ausgeschlossen ist.

Der Ablehnungsantrag der Beklagten gegen den Sachverständigen wird insoweit zurückgewiesen, als die bisher vom Sachverständigen in diesem Verfahren einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens erstatteten Gutachten verwertbar bleiben.

Die Rechtsbeschwerde gegen Ziff. II. dieses Beschlusses wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte die Kosten der Beseitigung von Mängeln an einem Bauvorhaben geltend. Mit Bauvertrag vom 12.3.1991 erteilte die Klägerin der Beklagten im Rahmen eines Generalunternehmervertrages den Auftrag/zum Bau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in ... Nach dessen Errichtung kam es zu Wassereinbrüchen insb. in der Tiefgarage.

Die Klägerin veranlasste infolgedessen ein selbständiges Beweis verfahren, Az:... In diesem erstattete der öff...

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