Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Bamberg Beschluss vom 05.07.2007 - 3 Ws 44/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Die Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung "gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft" (§ 172 II 1 StPO) setzt voraus, dass nach Prüfung der Vorgänge durch das erst- und letztinstanzlich entscheidende OLG - gegebenenfalls nach Durchführung eigener Ermittlungen (§ 173 III StPO) - hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Beweisstandes ist derjenige der Entscheidung des OLG.

  • 2.

    Die strafrechtliche Einstandspflicht für eine fahrlässige Erfolgsverursachung entfällt bei risikoerhöhenden extremen Gefährdungslagen für Leib und Leben Dritter (hier: militärische Gefechtsübung mit scharfer Munition) nicht schon deshalb, weil sich der Verantwortliche entsprechend den auf den Durchschnittsfall zugeschnittenen Verhaltensregeln und - hier: innerdienstlichen - Vorschriften verhalten hat (Anschluss an BGHSt 37, 184/189).

  • 3.

    Die Mitverantwortlichkeit Dritter aufgrund jeweils eigener Pflichtverletzungen hat nicht zur Folge, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten gerade des Beschuldigten und dem eingetretenen Erfolg entfällt. Vielmehr ist in diesen Fällen von einer Nebentäterschaft des Beschuldigten und etwaiger Mitverantwortlicher auszugehen ist. Im Übrigen kann sich ein Verantwortlicher zur Rechtfertigung eigenen pflichtwidrigen Verhaltens grundsätzlich nicht darauf berufen, dass auch andere Verantwortliche gegen die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen haben.

 

Tatbestand

Mit dem gemäß § 172 II 1 StPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wenden sich die Ast. als Eltern des anlässlich einer Gefechtsübung der Bundeswehr tödlich verletzten Obergefreiten M. geg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BVerfG 2 BvR 2104/01
BVerfG 2 BvR 2104/01

  Entscheidungsstichwort (Thema) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung  Beteiligte Rechtsanwalt Dr. Ulrich Busch   Verfahrensgang OLG Hamm (Beschluss vom 18.09.2001; Aktenzeichen 4 Ws 60/01)   Tenor Die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren