Entscheidungsstichwort (Thema)
Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nach eigenmächtigem Verlassen des Sitzungssaals
Leitsatz (amtlich)
1. Die gesetzliche Vermutung des § 44 S. 2 StPO hebt auch bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist jedoch auch in diesem Fall erforderlich (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.08.2000 - 3 StR 339/00 [bei Nack] = NStZ 2001, 45; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 242 und OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 206).
2. Verlässt der Angeklagte nach vollständiger Eröffnung der Urteilsgründe, jedoch noch vor Erteilung der mündlichen Rechtsmittelbelehrung eigenmächtig den Sitzungssaal, hat er die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung willentlich mit der Folge vereitelt, dass die gesetzliche Vermutung des § 44 S. 2 StPO keine Anwendung findet. Das Gericht ist dann auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge nicht verpflichtet, die Rechtsmittelbelehrung schriftlich nachzuholen (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 04.06.2009 - 2 Ws 272/09 [bei Juris]).
Normenkette
StPO §§ 35a, 44 S. 2, § 45 Abs. 2 S. 1, §§ 274, 349 Abs. 1
Gründe
I.
Der mit am 14.01.2014 eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom selben Tag zusammen mit dem - später als (Sprung-) Revision bezeichneten und begründeten - Rechtsmittel gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des AG vom 28.11.2013 (vorsorglich) gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Angekl. hat unbeschadet der Ankündigung im vorgenannten Schriftsatz entgegen § 45 II 1 StPO einen Wiedereinsetzungsgrund weder glaubhaft gemacht noch sonst durch den Vortrag entsprechender Tatsachen hinreichend dargelegt. Vom Erfordernis der Glaubhaftmachung war der Angekl. insbesondere nicht deshalb b...