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Niedersächsisches FG Urteil vom 30.11.2005 - 3 K 417/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsdauer für ein an den Betrieb gebundenes Zuckerrübenlieferrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein an den Betrieb gebundenes Zuckerrübenlieferrecht stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Es handelt sich um ein Recht von unbestimmter Dauer, da eine Gewissheit über das Ende nicht aber über den Zeitpunkt des Wegfalls besteht.
  2. Auch immaterielle Wirtschaftgüter müssen einem Wertverzehr unterliegen, um abgeschrieben werden zu können. Sie sind nicht abnutzbar, wenn trotz bestehender zeitlicher Begrenzung mit immer neuen Verlängerungen zu rechnen ist oder aus sonstigen Gründen ein zeitlich bestimmbares Ende nicht erkennbar ist.
  3. Bei der Milchreferenzmenge handelt es sich um eine Regelung der Finanzverwaltung, die nicht ohne weiteres auf die Zuckerrübenlieferrechte übertragen werden kann.
 

Normenkette

EStG § 7; FGO § 45 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2008; Aktenzeichen IV R 1/06)

BFH (Urteil vom 16.10.2008; Aktenzeichen IV R 1/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob aktivierte Zuckerrübenlieferrechte in den Streitjahren 1999 und 2000 linear abgeschrieben werden können.

Der mittlerweile verstorbene Kläger hat im August 1991 Rübenlieferrechte mit Anschaffungskosten von TDM 12 erworben, im Juni 1992 hat er weitere Zuckerrübenlieferrechte bei der Z AG i.H.v. TDM 1 erworben. Bei beiden Anschaffungen handelt es sich um Lieferrechte nach der sogenannten A-Quote. Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1998/99 wurde der Bilanzansatz unverändert weitergeführt.

In den Einkommensteuererklärungen wurde eine Absetzung für Abnutzung (AfA) i.H.v. TDM 2 je Wirtschaftsjahr geltend gemacht, die vom Beklagten jedoch nicht berücksichtigt wurde. Hiergegen richtet sich die vorliegende Sprungklage.

Die erste Regelung über den Zuckermarkt der Euro...

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