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Niedersächsisches FG Urteil vom 30.04.2015 - 6 K 209/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Steuerabzug nach § 50 a EStG bei nachträglich ausgestellter Freistellungsbescheinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist die beschränkte Steuerpflicht zweifelhaft, muss der Vergütungsgläubiger seine Einwendungen gegen ihr Vorliegen und gegen die Höhe der Steuer i.R. eines eigenständigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahren geltend machen.

Die Befreiung der Einkünfte von der Besteuerung und die Erstattung der abgeführten Beträge kann im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG nur erreicht werden, wenn eine Freistellungsbescheinigung nicht (rechtzeitig) vorliegt.

Die Freistellungsbescheinigung wirkt nicht als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO.

 

Normenkette

EStG § 50a; AO § 175 Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

1991

 

Tatbestand

Streitig ist, ob aufgrund der nachträglichen Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Änderung der Festsetzung des Steuerabzugs gemäß § 50 a EStG möglich ist.

Die Klägerin zu 2.) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach österreichischem Recht ein Unternehmen, dessen Geschäftszweig nach dem Inhalt des Firmenbuchs der Republik Österreich die Veranstaltung von Konzerten ist. Die Gesellschaft ist im Firmenbuch mit Sitz in Salzburg seit dem xx.xx 19xx eingetragen, ursprünglich unter der Firma A. Gesellschaft m. b. H.. Die Klägerin zu 2.) verpflichtet als Konzertdirektion Künstler und Künstlergruppen und stellt diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Veranstaltern für Auftritte u.a. in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Eine Betriebsstätte in Deutschland unterhielt sie im Streitjahr nicht.

Nach dem Inhalt der Freistellungsbescheinigung überließ die Klägerin zu 2.) der Veranstalterin, ...

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