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Niedersächsisches FG Urteil vom 30.01.2003 - 16 K 10365/01

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei der Eigenheimzulage

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
  2. Waren dem Finanzamt bei Erteilung des Bescheides über die Eigenheimzulage bereits alle Umstände bekannt, die es später zum Anlass genommen hat, den Bescheid nach § 173 Abs. 1 AO zu ändern, so scheidet eine Änderung aufgrund des nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen aus.
  3. Sog. Hilfstatsachen sind allenfalls dann geeignet, eine neue Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu begründen, wenn sie einen sicheren Schluss auf die Haupttatsache ermöglichen.

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen IX R 75/03)

Tatbestand

Die Klägerin ist nicht verheiratet und wird zur Einkommensteuer einzeln veranlagt. Sie hat zwei Kinder, ihren leiblichen Sohn B, geb. am 16.07.1992, und als Pflegesohn den am 25.12.1994 geborenen S-K. Von dem Vater ihres Sohnes B, A-J, erwarb sie mit Kaufvertrag vom 22.12.1995 eine von zwei Eigentumswohnungen in seinem Haus in S zum Preis von DM 106.250,00. Die Klägerin zog noch im Dezember 1995 in die Wohnung ein. Die im unteren Haus belegene Wohnung bewohnte der Kindesvater. Beide Wohnungen waren jeweils durch zunächst provisorisch eingebaute Türen abgeschlossen. Mit Datum vom 08.02.1996 erteilte der Landkreis…eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Wohnung der Klägerin. In 1998 ließ sie in ihre Wohnung als Wohnungsabschluss eine Falttüranlage einbauen. Hintergrund war, die Kinder in beiden Wohnungen gemeinsam betreuen zu können. Daneben wollte die Klägerin die Möglichkeit behalten, ihre Wohnung bei Bedarf abschließen zu können.

Mit Bescheid vom 14.05.1996...

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