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Niedersächsisches FG Urteil vom 29.08.2008 - 11 K 558/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Nutzung eines betrieblichen Kfz – Widerlegung des Anscheinsbeweises

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
  2. Darunter fallen auch geldwerte Vorteile, die mit der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Zwecken verbunden sind.
  3. Im Bereich der Nutzung betrieblicher Pkw durch ArbN spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein auch private Nutzung des Dienstwagens. Dieser Anscheinsbeweis kann durch Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden.
  4. Der Anscheinsbeweis wird entkräftet, wenn ein Stpfl. auf die ihm arbeitsvertraglich eingeräumte Privatnutzung schriftlich verzichtet und er im Übrigen darlegt, dass seiner Familie (ohne das betriebliche Kfz) ein ausreichendes Fahrzeug zur Verfügung stand und er ferner arbeitstäglich häufig erst so spät nach Hause gekommen ist, dass für Privatfahrten keine Zeit verblieben ist.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2003, 2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.02.2009; Aktenzeichen VI B 93/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger den Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs seiner Arbeitgeberin, einer GmbH, nach der 1%-Regel zu versteuern hat.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger bezog in den Streitjahren 2003-2005 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Außendienstmitarbeiter. Seine Arbeitgeberin, bei der er seit 2001 angestellt war, stellte ihm für seine Tätigkeit ein betriebliches Kraftfahrzeug, einen VW Passat Variant, zur Verfügung. Ein arbeitsvertragliches Verbot der privaten Mitbenutzung des Fahrzeugs gab es nicht. Vielmehr wurde das Fahrzeug ausdrücklich auch zur ...

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