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Niedersächsisches FG Urteil vom 29.01.2008 - 12 K 69/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitbeschäftigung während Promotionsvorbereitungen - Annahme von Kürzungsmonaten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach der Gesetzessystematik sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes für ein volljähriges Kind (Begünstigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG und Überschreiten des Jahresgrenzbetrages) in zwei Schritten unabhängig voneinander zu prüfen.
  2. Erst wenn feststeht, ob und ggf. für welchen Zeitraum ein Begünstigungstatbestand gegeben ist, kommt es darauf an, ob die auf diesen Zeitraum entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag übersteigen.
  3. Promotionsvorbereitungen gehören zur Berufsausbildung des Kindes.
  4. Unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes führt eine Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit während des Begünstigungszeitraums nicht zur Annahme von Kürzungsmonaten.
 

Normenkette

EStG §§ 62-63, 32 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2009; Aktenzeichen III R 29/08)

BFH (Urteil vom 22.10.2009; Aktenzeichen III R 29/08)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Festsetzung und die Rückforderung von Kindergeld.

Die Klägerin erhielt für ihren am…1978 geborenen Sohn L (Ableistung des Wehrdienstes vom…1997 bis…1998) Kindergeld bis zum…2005. Der Sohn studierte an der Universität X…und legte am…2005 das ....-Examen ab. Am…2005 wurde er von Prof. Dr. Y von der Universität Y als Doktorand angenommen. Am …2005 wurde er an der Universität X exmatrikuliert. Ab…2005 war er immatrikuliert an der Universität Y mit dem Abschluss „Promotion”. Zur Finanzierung des Promotionsstudiums nahm er am…2005 eine Teilzeitstelle am Institut…der Universität X, Prof. Dr. X, auf. Er erhielt ein sozialversicherungspflichtiges Monatsgehalt von…Euro.

Mit Schriftsatz ...

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