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Niedersächsisches FG Urteil vom 29.01.2002 - 8 K 884/98 Ki

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch auch bei vermögendem behinderten Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Kindesvermögen steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen, wenn das Kind das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das folgt aus Art. 3 GG.
  2. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG macht die Berücksichtigung von Kindern, die noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, neben weiteren Voraussetzungen lediglich davon abhängig, dass das Kind keine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, erzielt hat, die die Betragsgrenzen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen.
  3. Der Kindergeldanspruch für nichtbehinderte Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht unbeschadet der Höhe etwaigen Kindesvermögens.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2002; Aktenzeichen VIII R 17/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Festsetzung des Kindergeldes für die am 24.06.1980 geborene Tochter des Klägers mit Ablauf des Monats Juni 1998 aufgehoben und das Kindergeld für dieses Kind ab Juli 1998 auf 0 DM festgesetzt hat.

Mit Bescheid vom 7. September 1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Festsetzung des Kindergeldes für seine Tochter mit Ablauf des Monats Juni 1998 aufgehoben und das Kindergeld ab Juli 1998 auf 0 DM festgesetzt werde. Die Berücksichtigung seiner Tochter als behindertes Kind über das 18. Lebensjahr hinaus sei ausgeschlossen, weil das Kind aufgrund seines Sparguthabens von 130.000 DM in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zunächst durch Verwertung dieses Vermögens zu bestreiten.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die vorliegende Klage. Der Kläger trägt vor, das...

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