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Niedersächsisches FG Urteil vom 28.12.2012 - 5 K 113/10

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 2/13)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung: Zu den Auswirkungen einer Rechtsprechungsänderung zum Vorsteuerabzug bei unrichtigem Umsatzsteuerausweis durch das BFH-Urteil v. 2.4.1998 - V R 34/97 (BStBl II 1998, 695)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Steht der Änderung eines Umsatzsteuerbescheids wegen der Rechtsprechungsänderung zum Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis durch das BFH-Urteil vom 2. April 1998 - V R 34/97 - § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO entgegen, ist der Steuerpflichtige so zu behandeln, wie er ohne die Rechtsprechungsänderung gestanden hätte.
  2. Berichtigt der Leistende seine Rechnung mit dem unrichtigen Umsatzsteuerausweis, ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu berichtigen, wenn im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung die Änderung des Umsatzsteuerbescheids möglich gewesen wäre. Der Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung ist insoweit unmaßgeblich.
 

Normenkette

AO § 176; UStG § 14 Abs. 2, §§ 14c, 17 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2016; Aktenzeichen V R 16/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die in den Kalenderjahren 1993 bis 1997 abgezogenen Vorsteuerbeträge im Veranlagungszeitraum 2004 nach § 14 c Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zurückzufordern sind.

Die Klägerin betreibt ein Großhandelsunternehmen „Pressevertrieb” in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG). Sie ist Rechtsnachfolgerin der Einkaufs und Vertriebs-gesellschaft X GmbH & Co. KG. In den Jahren 1993 bis 1997 bezog die Klägerin von der A-GmbH Zeitschriften, denen jeweils eine CD ROM beigefügt war. Die Lieferungen der Zeitschriften, denen CD's beigefügt waren, wurden von der ...

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