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Niedersächsisches FG Urteil vom 28.11.2014 - 7 K 168/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzungszinsen: Zeitpunkt der endgültigen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu der Frage, wann ein Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat.
  2. Endgültig erfolglos ist eine Anfechtungsklage auch dann, wenn die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.
  3. Die Frage der Erfolglosigkeit „dem Grunde nach” kann bei einem Steuerbescheid, mit dem Steuern festgesetzt werden, nicht von der Frage der Erfolglosigkeit „der Höhe nach” abgekoppelt werden.
  4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfolglosigkeit eines Rechtsbehelfs ist nicht die tatsächliche Verständigung oder die Erledigungserklärung im Klageverfahren, sondern erst der Eintritt der Bestandskraft der geänderten Bescheide.
 

Normenkette

AO §§ 121, 237, 239

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2017; Aktenzeichen I R 38/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) Aussetzungszinsen verspätet (nach Ablauf der Festsetzungsfrist) festgesetzt hat.

Die Klägerin ist durch Formwechsel aus der X-GmbH hervorgegangen. Aufgrund einer Steuerfahndungs- und Außenprüfung hatte das FA geänderte Steuerbescheide für die Jahre…bis…erlassen. Hieraus ergaben sich nachzuzahlende Steuern und Nebenleistungen in erheblicher Höhe, zahlbar spätestens am ….

Die GmbH legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Sie machte geltend, die Änderungsbescheide, u.a. auch für den Prüfungszeitraum …bis …, seien ersatzlos aufzuheben.

Mit Bescheid vom … setzte das FA antragsgemäß vom Fälligkeitstag an die Vollziehung der sich aus den Bescheiden ergebenden Steuern und Nebenleistungen längstens bis zur Entscheidung über die Einsprüche unter der Bedingung aus, dass die GmbH Sicherheit ...

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