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Niedersächsisches FG Urteil vom 28.10.1997 - VI 461/92 (veröffentlicht am 11.03.1998)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1983 und 1984

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine gemeinnützige Körperschaft kann im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Entgeltsminderungen gewinnmindernd berücksichtigen, soweit diese nicht durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlaßt sind.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.1998; Aktenzeichen I R 21/98)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 23. Juni 1992 und Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1983 und 1984 jeweils vom 10. Mai 1990 wird die Körperschaftsteuer 1983 auf 51.005 DM und 1984 auf 27.580 DM festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Rückvergütungen der Klägerin an landwirtschaftliche Betriebe, die ihrer Buchstelle angeschlossen sind, als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind.

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein. Zweck des Vereins ist gemäß Satzung vom 25. Oktober 1950 die Berufsvertretung von Landwirten in den Altkreisen L., M. und A. (heute Landkreis E.) sowie dem Landkreis Grafschaft Bentheim. Wegen der Einzelheiten wird auf die Satzung vom 25. Oktober 1950 (Bl. 44 der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin hat zur Zeit etwa 10.000 Mitglieder. Für ihre Verbandstätigkeit erhebt sie Mitgliedsbeiträge und ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesestz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit.

Die Klägerin unterhält seit etwa 20 Jahren eine landwirtschaftliche Buchstelle mit Außenstel...

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