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Niedersächsisches FG Urteil vom 28.09.2010 - 12 K 478/08, 12 K 479/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitlicher Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der Fassung des JStG 2007

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG n.F.
  2. Die im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. maßgebende Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen war, kann sowohl positiv als auch negativ sein.
  3. Die Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG n.F. auf die vor 2006 liegenden Streitzeiträume beinhaltet keine verfassungswidrige Rückbewirkung von Rechtsfolgen.
 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2002, 2003

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Kläger für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003, in denen er im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, zur Einkommensteuer zu veranlagen ist. In keinem der Jahre bezog der Kläger Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterlagen.

Der Kläger stellte durch Abgabe der Einkommensteuererklärung 2002 am 30.12.2005 einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2002.

Diesen lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 18.01.2006 ab, da die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. nicht eingehalten worden war.

Am 06.02.2006 erging gegen den Kläger ein Feststellungsbescheid, wonach ihm Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2002 in Höhe von EUR ./. 3.638,00 zugerechnet wurden.

Durch Abgabe der Einkommensteuererklärung 2003 am 23.03.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2003. Hierbei erklärte der Kläger auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 449,10.

Am 13.06.2006 erging gegen den Kläger ein Feststellungsbescheid, wonach ihm Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2003 in Höhe von EUR ./. 3.989,00 zugerechn...

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