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Niedersächsisches FG Urteil vom 28.02.2001 - 4 K 177/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (Abweichung von der ständigen BFH-Rechtsprechung)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Annahme einer beruflichen Veranlassung und damit für den Werbungskosten-Abzug genügt es, wenn die Aufwendungen den Beruf des Arbeitnehmers nur im weitesten Sinne fördern.
  2. Die Rechtsprechung des BFH zum Inhalt des Begriffs Ausbildungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist uneinheitlich.
  3. Zu den Werbungskosten gehören die Kosten jeder erwerbsbezogenen Fachbildung. Dazu kann auch ein erstmaliges Hochschulstudium als Fortbildungsmaßnahme zählen.
  4. Die typisierende Betrachtung des BFH zu den Kosten eines Erststudiums ist auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht zu rechtfertigen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 19 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1995

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen der Klägerin für ein berufsbegleitendes Studium bei der AKAD (Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung) in Höhe von DM 10.185,-- als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in voller Höhe oder als Sonderausgaben mit dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von DM 900,-- zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist von Beruf Bankkauffrau. Ihre Berufsausbildung endete im Mai 1991. Im Jahr 1993 – zu diesem Zeitpunkt war sie bereits als Kreditsachbearbeiterin bei einer privaten Hypothekenbank tätig – begann sie neben ihrer Erwerbstätigkeit ein Fernstudium im Fachbereich Betriebswirtschaftslehre bei der AKAD. Der Studiengang sah die Möglichkeit vor, nach 2 Jahren die Prüfung zum Wirtschaftsassistenten IHK abzulegen. Es bestand aber auch die Möglichkeit, das Studium nach 4 Jahren mit dem Abschluss als Diplom-Betrie...

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