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Niedersächsisches FG Urteil vom 28.01.1999 - XI 264/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass des herausgehobenen Geburtstags eines Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn. Haftung für Lohnsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass des herausgehobenen Geburtstags eines Vorstandsmitglieds beim Arbeitslohn, soweit nicht die Aufwendungen anteilig auf das Vorstandsmitglied oder Familienangehörige entfallen, wenn die Auswahl der Gäste allein durch den Arbeitgeber erfolgt.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2003; Aktenzeichen VI R 48/99)

 

Tenor

Unter Änderung des Lohnsteuer-Haftungsbescheids vom 1. März 1995 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 31. Juli 1995 wird die Lohnsteuer insoweit herabgesetzt, als sie auf die aus Anlass des 60. Geburtstags eines Arbeitnehmers von der Klägerin getragenen Aufwendungen in Höhe von 6.327,95 DM entfällt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung des verbleibenden Haftungsbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Verfahrensgegenstand ist der Lohnsteuer-Haftungsbescheid des Beklagten (Finanzamt – FA –) vom 1. März 1995 (Bl. 14 Gerichtsakte – GA –) in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 31. Juli 1995 (Bl. 15-18 GA).

Streitig ist, ob ein Vorstandsmitglied (V) der Klägerin Arbeitslohn bezogen hat, weil die Klägerin aus Anlass des 60. Geburtstags des V einen Empfang veranstaltet hat.

Die Klägerin betreibt eine Genossenschaftsbank. Aus Anl...

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