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Niedersächsisches FG Urteil vom 26.11.2002 - 6 K 302/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätete Auszahlung von Fahrtkostenerstattungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt nicht immer zur verdeckten Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
  2. Erstattet eine Körperschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer durch die betriebliche Nutzung eines privaten Pkw verursachte Fahrtkosten, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verneinen, wenn diese Fahrtkostenerstattung dem Grunde und der Höhe nach auch einem fremden Dritten gewährt worden wäre.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1992, 1993, 1994, 1995

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) wegen zunächst nicht ausgezahltem Fahrkostenersatz.

Gegenstand der im Jahre 1991 gegründeten Klägerin ist…. Am Stammkapital von 50.000 DM sind die Eheleute A. und B. X. mit je 20.000 DM und deren Sohn C. X. mit 10.000 DM beteiligt. Geschäftsführerin war bis zum 1. März 1993 B. X., seitdem ist A. X. Geschäftsführer.

In den mit den Geschäftsführern geschlossenen Verträgen wurde mit § 6 Nr. 3 ein Aufwendungsersatz wie folgt vereinbart:

„Soweit der Geschäftsführer für Zwecke der Geschäftsführung einen privaten Pkw benutzt, ersetzt ihm die Gesellschaft die Aufwendung nach den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen”.

Vertragsänderungen bedurften der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

In den Streitjahren wurden für betriebliche Fahrten der Klägerin von Herrn und Frau X. zwei private Pkws eingesetzt. Die gefahrenen Kilometer und der Ausweis der entstandenen Kosten (Abrechnung mit 0,52 DM je gefahrenen Kilometer) wurden unter Angabe des Kennzeichens, des Tachometerstandes zu Beginn und bei Beendigung der Fahrt s...

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