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Niedersächsisches FG Urteil vom 26.09.2017 - 12 K 113/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung anschaffungsnahe Herstellungskosten zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Abgrenzung von HK zu Erhaltungskosten.
  2. Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. des §  6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ist gesetzlich nicht definiert und bedarf der Auslegung.
  3. Unter Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen fallen bauliche Maßnahmen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.
  4. Auch Schönheitsreparaturen werden in die anschaffungsnahen HK einbezogen, wenn sie - ohne USt - 15 % der AK des Gebäudes übersteigen.
 

Normenkette

EStG 2009 § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 21 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 3

 

Streitjahr(e)

2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.03.2018; Aktenzeichen IX R 41/17)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) im Veranlagungszeitraum (VZ) 2014.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eigentümer der mit notariellem Kaufvertrag zum 01.11.2012 zu einem Kaufpreis von 60.0000 € erworbenen und vermieteten Eigentumswohnung in A-Stadt. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betrugen -unstreitig- 40.316 €.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 machten die Kläger sofort abzugsfähige Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 12.405,53 € geltend. Diese Aufwendungen entfielen u.a. in Höhe von 8.517,43 € auf die Erneuerung des Badezimmers, in Höhe von 2.000 € auf die Erneuerung der Elektroinstallation, in Höhe von 1.275,26 € auf den Einbau...

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