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Niedersächsisches FG Urteil vom 26.09.2013 - 3 K 525/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer und Erbauseinandersetzung – Freistellung des selbst genutzten Familienheims

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Steuerfreiheit des selbst genutzten Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
  2. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG enthält keine zeitliche Beschränkung für die Übertragung des erworbenen begünstigten Vermögens i.R. der Nachlassteilung durch den Erben auf einen Dritten.
  3. Daher verlangt die erbschaftsteuerliche Freistellung eines Familienheims und von vermietetem Grundvermögen im Falle der Erbauseinandersetzung nicht, dass diese zeitnah (innerhalb von sechs Monaten) erfolgt.
  4. Bei der Bestimmung der unverzüglichen Selbstnutzung des Familienheims ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und u. a. zu berücksichtigen, ob eine - ggf. langwierige - Erbauseinandersetzung erfolgt.
 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 4c, § 13c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.06.2015; Aktenzeichen II R 39/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerliche Begünstigung eines teilweise selbstgenutzen, teilweise vermieteten Grundbesitzes, soweit er von dem Kläger im Wege einer Erbauseinandersetzung erworben wurde.

Der Kläger beerbte seinen am 24. Dezember 2010 verstorbenen Vater zusammen mit seiner Schwester zur Hälfte. Zum Erbe gehörte – neben weiterem Grundbesitz und Kapitalvermögen - das bebaute Grundstück „R.straße” mit einer Gesamtfläche von 320 qm und einem Bedarfswert i.H.v. 326.996 €.

Das Objekt „R.straße” wurde (auf einer Fläche von 236 qm) bis zu dem Tod des Vaters des Klägers zunächst gemeinsam von diesem und der Schwester des Klägers bewohnt, danach von der Schwester des Klägers alleine. Die übrigen 84 qm wurden fremdvermietet. Ende 2011 zog der Kläger zusammen mit seiner Frau anstelle der Schwester in das Gebäude ein.

N...

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